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BFH Beschluss v. - X B 136/19

Gesetze: FGO § 72 Abs. 2 Satz 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme

Leitsatz

1. NV: Da das Fehlen einer (wirksamen) Klagerücknahme eine Sachentscheidungsvoraussetzung ist, stellt es einen Verfahrensmangel dar, wenn das FG trotz Unwirksamkeit einer Klagerücknahme deren Wirksamkeit feststellt.

2. NV: Kommt das FG im (fortgesetzten) Klageverfahren, das die Frage der Wirksamkeit einer Klagerücknahme zum Gegenstand hat, zum Ergebnis, die Klagerücknahme sei wirksam, hat es nicht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu entscheiden, sondern die Wirksamkeit der Klagerücknahme festzustellen.

3. NV: Die Erklärung der Klagerücknahme ist zwar grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Sie kann gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO aber insbesondere dann unwirksam sein, wenn ein rechtsunkundiger Kläger in unzulässiger Weise zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, z.B. wenn sie auf Druck, Drohung, Täuschung oder auch einer unbewussten Irreführung seitens des FG —etwa durch objektiv unzutreffende rechtliche Hinweise— beruht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.100320.XB136.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 774 Nr. 9
HFR 2020 S. 908 Nr. 10
HAAAH-50685

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