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BFH Beschluss v. - VIII B 140/19

Gesetze: AO § 171 Abs. 4 Sätze 1 und 2

Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Außenprüfung

Leitsatz

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Regelung des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO, nach der die Ablaufhemmung entfällt, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn aus von der Finanzbehörde zu vertretenden Gründen für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird, auch dann eingreift, wenn der Prüfungsbeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wurde (§ 171 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 AO).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.040320.VIIIB140.19.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 166 Nr. 5
BB 2020 S. 1448 Nr. 26
BFH/NV 2020 S. 753 Nr. 9
HFR 2020 S. 861 Nr. 10
BAAAH-50687

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