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BGH Beschluss v. - I ZB 50/19

Gesetze: § 91 ZPO, § 567 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO, § 788 Abs 1 S 1 ZPO, § 802c ZPO, § 802l ZPO

Ablehnung der Mitvollstreckung der Kostender  Zwangsvollstreckung; Kosten für Einholung einer Vermögensauskunft und Einholung von Drittauskünften als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

Leitsatz

1. Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar.

2. Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:050320BIZB50.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 27
NJW 2020 S. 2564 Nr. 35
WM 2020 S. 1210 Nr. 26
UAAAH-50753

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