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Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt auf Hoher See (§ 4 Nr. 2 , § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE); Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen für die Versorgung von Schiffen
Bezug:
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl I 2010 S. 864, der zuletzt durch das (2020/0542867) -, BStBl I 2020 S . 546, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 8.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Bei den begünstigten Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) muss es sich um bereits vorhandene Wasserfahrzeuge handeln, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger dienen; maßgebend ist die zolltarifliche Einordnung.“
b)Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die nach ihrer Bauart begünstigten Wasserfahrzeuge auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsseeschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger eingesetzt werden.“
c)Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„6Als Erwerbsseeschifffahrt ist die Schifffahrt seewärts des Küstenmeeres im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. 12. ...BGBl 1994 II S. 1798