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BAG Urteil v. - 9 AZR 493/18

Gesetze: § 6c Abs 1 S 4 SGB 2, § 6c Abs 1 S 1 SGB 2, Art 12 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 Buchst c EGRL 23/2001, Art 15 Abs 1 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, § 6c Abs 1 S 5 SGB 2, § 162 BGB

Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II

Leitsatz

1. Der Vorschlag des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II (juris: SGB 2), mit dem dieser der Bundesagentur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 6c Abs. 1 SGB II in seinen Dienst übergetreten sind, zur Wiedereinstellung vorschlägt, ist - wie die Zustimmung der vorgeschlagenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu dem erneuten Arbeitgeberwechsel - eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die die in § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II genannten Rechtsfolgen kraft Gesetzes auslöst.

2. Hat der kommunale Träger durch Zugang einer von ihm abgegebenen Erklärung der Bundesagentur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorbehaltlos gemäß § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II zur Wiedereinstellung vorgeschlagen, ist er grundsätzlich an seinen Vorschlag gebunden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:280120.U.9AZR493.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1523 Nr. 27
JAAAH-50962

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