Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müssen Auskünfte, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne Rechtspflicht erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zu unterrichten, wenn seine zuvor erteilten Auskünfte unrichtig werden, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände erkennen kann, dass die Richtigkeit der Auskunft auch für die Zukunft Bedeutung hat.
Fundstelle(n): BB 2020 S. 1523 Nr. 27 BB 2020 S. 2364 Nr. 42 GStB 2020 S. 205 Nr. 6 NJW 2020 S. 10 Nr. 28 NJW 2020 S. 2357 Nr. 32 WM 2020 S. 1384 Nr. 29 ZIP 2020 S. 1422 Nr. 29 LAAAH-51112