Verfahrensfehler, Anspruch auf rechtliches Gehör; Grundsatz der Vorherigkeit, effektiver Rechtsschutz
Leitsatz
1. NV: Die Entscheidung über einen Antrag auf PKH muss grundsätzlich vor der Endentscheidung in der Hauptsache getroffen werden (Grundsatz der Vorherigkeit).
2. NV: Ausnahmen davon sind in Einzelfällen zulässig, wenn die Effektivität des Rechtsschutzes hierunter nicht leidet.
3. NV: Das ist insbesondere der Fall bei einem PKH-Antrag für eine offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, bei einem in Verschleppungsabsicht gestellten PKH-Antrag, bei rechtsmissbräuchlicher Wiederholung eines inhaltsgleichen PKH-Antrags sowie dann, wenn die Beiordnung eines Bevollmächtigten wegen eindeutiger Rechtslage ohnehin nichts ändern könnte oder wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter sowohl den PKH-Antrag gestellt als auch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet hat.