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BFH Beschluss v. - V S 23/19 (PKH)

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 142 Abs. 1 und 2; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1;

Verfahrensfehler, Anspruch auf rechtliches Gehör; Grundsatz der Vorherigkeit, effektiver Rechtsschutz

Leitsatz

1. NV: Die Entscheidung über einen Antrag auf PKH muss grundsätzlich vor der Endentscheidung in der Hauptsache getroffen werden (Grundsatz der Vorherigkeit).

2. NV: Ausnahmen davon sind in Einzelfällen zulässig, wenn die Effektivität des Rechtsschutzes hierunter nicht leidet.

3. NV: Das ist insbesondere der Fall bei einem PKH-Antrag für eine offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, bei einem in Verschleppungsabsicht gestellten PKH-Antrag, bei rechtsmissbräuchlicher Wiederholung eines inhaltsgleichen PKH-Antrags sowie dann, wenn die Beiordnung eines Bevollmächtigten wegen eindeutiger Rechtslage ohnehin nichts ändern könnte oder wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter sowohl den PKH-Antrag gestellt als auch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.190220.VS23.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 249 Nr. 8
BB 2020 S. 1429 Nr. 26
BFH/NV 2020 S. 893 Nr. 10
HFR 2020 S. 1026 Nr. 11
SAAAH-51166

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