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BFH Urteil v. - IX R 7/18

Gesetze: EstG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; FGO § 127; FGO § 68;

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Veräußerungspreis - rückwirkendes Ereignis nach Erbringung der Gegenleistung - Aktienoptionsrecht

Leitsatz

1. NV: Verändert sich der Wert der Gegenleistung nach vollständiger Erfüllung der Gegenleistungspflicht, beeinflusst dies die Höhe des Veräußerungspreises grundsätzlich nicht mehr. Anders ist dies nur, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war.

2. NV: Der Rechtsgrund für die spätere Änderung ist im ursprünglichen Rechtsgeschäft u.a. dann angelegt, wenn diese auf einem dem Veräußerungsvorgang selbst anhaftenden Mangel beruht.

3. NV: Eine nachträgliche Leistung, die Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts ist, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.

4. NV: Ist die Gegenleistungspflicht mit Einräumung eines Aktienoptionsrechts bereits vollständig erfüllt, ist die spätere Ausübung des Optionsrechts regelmäßig nicht mehr im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt und wirkt dann auch nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.040220.IXR7.18.0- 2 -

Fundstelle(n):
AG 2020 S. 757 Nr. 19
BFH/NV 2020 S. 864 Nr. 10
DStZ 2020 S. 590 Nr. 16
EStB 2020 S. 254 Nr. 7
GmbHR 2020 S. 967 Nr. 17
HFR 2020 S. 1008 Nr. 11
KÖSDI 2020 S. 21934 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2020 S. 1899
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2020 S. 527
CAAAH-51167

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