Amtspflichtverletzung des Notars bei Beurkundung ohne Überlegungszeit trotz Anhaltspunkte für Verbrauchereigenschaft; Folgen für Zweifel
Leitsatz
1. Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist.
2. Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Urkundsbeteiligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen und den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln. Auf die Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG ist auch in diesem Fall hinzuwirken.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:280520UIIIZR58.19.0
Fundstelle(n): DB 2020 S. 1512 Nr. 29 DNotZ 2021 S. 135 Nr. 2 NJW 2020 S. 10 Nr. 28 NJW 2020 S. 3786 Nr. 52 WM 2020 S. 1247 Nr. 27 ZIP 2020 S. 53 Nr. 28 ZIP 2021 S. 1016 Nr. 19 ZAAAH-51275