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BSG Urteil v. - B 12 KR 20/18 R

Gesetze: § 188 Abs 4 S 2 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 6 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 6 Abs 3 SGB 5, § 193 Abs 3 VVG 2008, Art 2 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG

(Krankenversicherung - obligatorische Anschlusskrankenversicherung bei einer beihilfeberechtigten Person - Vorliegen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall - kein Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in Form der freiwilligen Versicherung durch Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 2, Abs 3 SGB 5 - Verfassungsmäßigkeit)

Leitsatz

1. Das für einen Austritt aus der obligatorischen Anschlusskrankenversicherung notwendige "Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" liegt bei Beamten mit Anspruch auf Beihilfe nach einem Bemessungssatz von 50 vH vor, die zusätzlich über eine Krankheitskostenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung (jedenfalls) im Basistarif abgesichert sind.

2. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit von einer ansonsten bestehenden Versicherungspflicht, nicht aber von einer freiwilligen Mitgliedschaft aufgrund der obligatorischen Anschlusskrankenversicherung

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:101219UB12KR2018R0

Fundstelle(n):
GAAAH-51465

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