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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 11 KR 830/17

Die Klägerin begehrt hauptsächlich die Erstattung von Kosten für selbstbeschaffte Liposuktionen der Oberschenkel sowie eine Versorgung der Oberarme mit stationären Liposuktionen.

Fundstelle(n):
AAAAH-51522

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