Architektenvertrag: Darlegungslast für Beauftragung der nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen
Leitsatz
Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist (Fortführung von , BauR 1980, 84).
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 8 Nr. 29 NJW 2020 S. 8 Nr. 31 NJW-RR 2020 S. 901 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2020 S. 2145 WM 2021 S. 1238 Nr. 25 GAAAH-51708