Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 6 KA 10/19 R

Gesetze: § 87b Abs 1 S 3 SGB 5 vom , § 87b Abs 4 S 1 SGB 5 vom , § 87 Abs 1 S 1 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 135 Abs 2 SGB 5, Nr 30790 EBM-Ä 2008, Nr 30791 EBM-Ä 2008, Anl 3 BMV-Ä

Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - Voraussetzungen für die Erweiterung eines qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets (hier: Zusatzvolumen Akupunktur) aufgrund von Praxisbesonderheiten

Leitsatz

1. Die Erweiterung eines qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets (hier: Zusatzvolumen Akupunktur) aufgrund von Praxisbesonderheiten setzt Besonderheiten im Vergleich mit der Untergruppe der Ärzte voraus, denen ebenfalls das entsprechende Zusatzbudget zuerkannt worden ist.

2. Behandlungsfallzahlen, die bereits vollständig bei der Bemessung eines qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets berücksichtigt worden sind, sind nicht geeignet, eine Praxisbesonderheit zu begründen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:130520UB6KA1019R0

Fundstelle(n):
XAAAH-51737

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank