Ausführung der Schenkung bei aufschiebend bedingter Übertragung eines Kommanditanteils
Leitsatz
1. NV: Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister ist schenkungsteuerrechtlich bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen.
2. NV: Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung kommt nicht in Betracht, weil für Fälle einer aufschiebenden Bedingung der Steuerentstehungszeitpunkt in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gesondert geregelt ist.
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 891 Nr. 10 DStZ 2020 S. 594 Nr. 16 ErbBstg 2020 S. 243 Nr. 10 NWB-EV 2020 S. 287 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2020 S. 687 ZAAAH-51771