1. NV: Ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F.
2. NV: Die Feststellung von Wertansätzen ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eröffnet.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:B.050320.IIB99.18.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 852 Nr. 10 DStR 2020 S. 8 Nr. 26 NWB-EV 2020 S. 286 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2020 S. 610 JAAAH-51772