Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - IV B 9/20 (AdV)

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 2; GewStG § 7 Satz 3; GewStG § 9 Nr. 3; GewStG § 36 Abs. 3 Satz 1; EStG § 5a Abs. 4; FGO § 69 Abs. 2 und Abs. 3;

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch „JStG 2019“ nicht ernstlich zweifelhaft

Leitsatz

1. NV: An der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Einführung von § 7 Satz 3 GewStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl I 2019, 2451 —"JStG 2019"—) bestehen jedenfalls ab Inkrafttreten der Neuregelung am keine ernstlichen Zweifel.

2. NV: In Bezug auf die Behandlung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i.S. des § 7 Satz 3 GewStG konnte sich ein Vertrauen darin, dass die Unterschiedsbeträge nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag gehören, bis zu den BFH-Urteilen vom  - IV R 35/16 (BFHE 263, 22), IV R 40/16 und IV R 41/16 nicht bilden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:BA.150420.IVB9.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 919 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2020 S. 965
DAAAH-51774

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank