Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch „JStG 2019“ nicht ernstlich zweifelhaft
Leitsatz
1. NV: An der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Einführung von § 7 Satz 3 GewStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl I 2019, 2451 —"JStG 2019"—) bestehen jedenfalls ab Inkrafttreten der Neuregelung am keine ernstlichen Zweifel.
2. NV: In Bezug auf die Behandlung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i.S. des § 7 Satz 3 GewStG konnte sich ein Vertrauen darin, dass die Unterschiedsbeträge nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag gehören, bis zu den BFH-Urteilen vom - IV R 35/16 (BFHE 263, 22), IV R 40/16 und IV R 41/16 nicht bilden.