Darlegung von Zulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz
1. NV: Durch die bloße Bezugnahme auf den eigenen Sachvortrag im Klageverfahren und Schilderung des Verfahrensablaufs wird kein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt.
2. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die angeblichen Divergenzentscheidungen genau —mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle— zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt.