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Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken (§ 65 AO)
Bezug: BStBl 2019 I S. 71
Bezug: BStBl 2019 II S. 651
Bezug: BStBl 2018 II S. 672
Bezug: BStBl 2015 II S. 123
1. Grundsätze
Soweit die Krankenhausapotheke eines steuerbefreiten Krankenhauses auch andere (steuerbefreite) Krankenhäuser beliefert, entsteht damit eine Wettbewerbssituation zu gewerblichen Apotheken. Die Krankenhausapotheke erfüllt insoweit nicht die Merkmale des § 65 AO und ist infolgedessen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Betätigungen, die Krankenhausapotheken nach den Erweiterungen des Apothekengesetzes durch das GKV-Modernisierungsgesetz zusätzlich ausüben dürfen und für die sie ein Entgelt erhalten, um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Hierunter fallen:
die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt,
Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren, an ermächtigte Krankenhausärzte - soweit es sich in diesen Fällen nicht um Innenumsätze des Trägers der Krankenhausapotheke handelt - und an öffentliche Apotheken und
Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Personen, die im Kranken...