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FG Münster  v. - 15 K 3019/17 U EFG 2020 S. 1181 Nr. 16

Gesetze: UStG § 2 Abs 2 Nr 2; MwStSystRL Art 9 Abs 1; UStG § 2 Abs 1 Satz 1

Umsatzsteuer

Organschaft, Voraussetzungen; Umsatzsteuerfestsetzung, Änderung, Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben

Leitsatz

1. Die Unternehmereigenschaft des Organträgers gehört zu den Voraussetzungen der Organschaft.

2. Die wirtschaftliche Eingliederung muss nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung von zwei Organgesellschaften beruhen.

3. Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert nicht die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen des Stpfl. Der Stpfl. verlangt aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH die Änderung seiner Umsatzsteuerfestsetzungen. Darin ist nichts Treuwidriges zu erkennen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 12 Nr. 43
DStRE 2020 S. 1396 Nr. 22
EFG 2020 S. 1181 Nr. 16
KÖSDI 2020 S. 21892 Nr. 9
UStB 2020 S. 240 Nr. 8
IAAAH-51969

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