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BAG Urteil v. - 6 AZR 146/19

Gesetze: § 17 Abs 1 S 1 KSchG, § 17 Abs 2 KSchG, § 17 Abs 3 S 4 KSchG, § 24 Abs 2 KSchG, Art 1 Abs 1 Buchst a UAbs i EGRL 59/98, Art 2 EGRL 59/98, Art 3 EGRL 59/98, Art 4 EGRL 59/98, Art 6 EGRL 59/98, § 134 BGB

Massenentlassung - Betriebsbegriff - Zuständigkeiten - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

Leitsatz

1. Der Betriebsbegriff des Massenentlassungsrechts ist ein unionsrechtlicher Begriff. Er ist in der Unionsrechtsordnung autonom, einheitlich und losgelöst vom nationalen Begriffsverständnis auszulegen. Die Betriebsbegriffe des KSchG oder des BetrVG sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.

2. Das Konsultationsverfahren ist vom Arbeitgeber mit der nach nationalem Recht zuständigen Arbeitnehmervertretung durchzuführen. Die auf der Grundlage des unionsrechtlichen Betriebsbegriffs zu beantwortende Frage, ob der Arbeitgeber eine Massenentlassung beabsichtigt, ist von der nach nationalem Recht zu beantwortenden Frage, welche Arbeitnehmervertretung er dabei zu konsultieren hat, strikt zu trennen.

3. Die Massenentlassungsanzeige ist bei der für den Betriebssitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten. Geht die Anzeige dort vor Zugang der Kündigung nicht ein, ist die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft und die auf sie bezogene Kündigung unwirksam. Das Gleiche gilt, sofern die Anzeige infolge der Verkennung des Betriebsbegriffs objektiv unrichtige "Muss-Angaben" enthält.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:130220.U.6AZR146.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1651 Nr. 30
DStR 2020 S. 2684 Nr. 48
NJW 2020 S. 2828 Nr. 38
ZIP 2020 S. 1569 Nr. 32
RAAAH-52027

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