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BGH Urteil v. - I ZR 228/15

Gesetze: Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 12 UrhG, § 50 UrhG, § 51 S 1 UrhG, § 63 Abs 1 UrhG, § 63 Abs 2 S 1 UrhG, Art 5 Abs 3 Buchst c Alt 2 Buchst d EGRL 29/2001, Art 5 Abs 5 EGRL 29/2001

Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis - Reformistischer Aufbruch II

Leitsatz

Reformistischer Aufbruch II

1. Das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG setzt nicht voraus, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen (Aufgabe von , GRUR 2016, 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

2. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

3. Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des § 50 UrhG ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme oder Beschränkung nicht vollständig harmonisiert ist. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind deshalb die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen.

4. Die Privilegierung einer Berichterstattung über Tagesereignisse setzt voraus, dass sie den Anforderungen des Drei-Stufen-Tests des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG genügt.

5. Liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vor, ist auch ein Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) gerechtfertigt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:300420UIZR228.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 2554 Nr. 35
SAAAH-52031

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