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LSG Hessen Urteil v. - L 1 BA 15/18

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Fahrlehrer in der Fahrschule des Beigeladenen zu 1.) ab 02.03.2015 bis zum 05.03.2020 abhängig beschäftigt war und damit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Fundstelle(n):
NAAAH-52105

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