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Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage
Bezug: BStBl 1992 II S. 628
Zu der Frage, ob der Betrieb einer Fotovoltaikanlage für die Anwendung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG unschädlich ist, wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:
Die erweiterte Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG stellt im Verhältnis zu § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG eine Sondervorschrift dar, deren Anwendung die ausschließliche Betätigung der Gewerbetreibenden in Form der Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes voraussetzt. Lediglich die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die Betreuung von Wohnungsbauten und die Errichtung und Veräußerung von Ein- oder Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sind als Nebentätigkeiten zur Verwaltung oder Nutzung des Grundbesitzes für die Anwendung der erweiterten Kürzung unschädlich.
Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage stellt keine in o.g. Sinne aufgeführte Nebentätigkeit dar. Vielmehr handelt es sich bei dieser Betätigung – unter der Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht – um eine gewerbliche Tätigkeit. Diese schließt die Anwendung der erweiterten Kürzung auch in den Fällen aus, in denen die Einnahmen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.
Ebenfalls schädlich für die erweiterte Kürzung ist die Auslagerung des Betriebs der Fotovoltaikanlage auf...BStBl 1992 II S. 628