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BGH Urteil v. - XI ZR 371/18

Gesetze: Art 5 Nr 1 VollstrZustÜbk 2007, Art 15 Abs 1 Buchst c VollstrZustÜbk 2007, Art 16 Abs 2 VollstrZustÜbk 2007, Art 59 VollstrZustÜbk 2007, Art 60 VollstrZustÜbk 2007

Vorabentscheidungsersuchen: "Ausüben" i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007; Vertragsschluss oder späterer Umzug als maßgeblicher Zeitpunkt für Auslandsbezuges

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des am in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: LugÜ II) vorgelegt:

1. Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II dahin auszulegen, dass das "Ausüben" einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in dem durch das Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, schon bei Vertragsanbahnung und Vertragsschluss eine grenzüberschreitende Betätigung des Vertragspartners des Verbrauchers voraussetzt, oder ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 59 und 60 LugÜ II in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat hatten und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nachträglich dadurch entstanden ist, dass der Verbraucher später in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat umgezogen ist?

2. Sofern eine grenzüberschreitende Betätigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht notwendig ist:

Schließt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 LugÜ II die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ II generell aus, wenn der Verbraucher zwischen Vertragsschluss und Klageerhebung in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat gezogen ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass der Vertragspartner des Verbrauchers seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch in dem neuen Wohnsitzstaat ausübt oder sie darauf ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:120520BXIZR371.18.0

Fundstelle(n):
RIW 2021 S. 458 Nr. 7
WM 2020 S. 1305 Nr. 28
ZIP 2020 S. 1629 Nr. 33
CAAAH-52178

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