Zulässigkeit einer nachträglichen, isolierten Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge
Leitsatz
Eine nachträgliche, isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat oder wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (Anschluss an , NJW-RR 2016, 955 und Urteil vom - IX ZR 70/10, MDR 2012, 245).
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:130520BVIIZB41.19.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 9 Nr. 29 NJW-RR 2020 S. 1190 Nr. 19 WM 2020 S. 1436 Nr. 30 TAAAH-52181