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Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 4 i.V.m. § 34 EStG bei Praxisveräußerungen (§ 18 Abs. 3 EStG) unter Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang
Bezug: BStBl 1992 II S. 457
Bezug: BStBl 1993 II S. 182
Bezug:
Eine Veräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen - insb. auch der Mandantenstamm und der Praxiswert - entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden (vgl. H 18.3 [Veräußerung/1. Einzelunternehmen] EStH 2019).
Das Vorliegen einer begünstigten Veräußerung ist zweifelhaft, wenn der Veräußerer weiterhin die persönliche Beziehung zu früheren Mandanten auf eigene Rechnung nutzt. Dies kann er tun, indem er (einzelne Mandanten) auf eigene Rechnung weiter betreut, aber auch dadurch, dass er die Beziehung zu früheren Mandanten nutzt, um neue Mandate zu gewinnen. In beiden Fällen nutzen sowohl Veräußerer als auch Erwerber das (bisherige) durch Mandanten und Praxisnamen bedingte Wirkungsfeld für ihre freiberufliche Tätigkeit, zu der neben der Mandantenbetreuung auch die Gewinnung neuer Mandate zählt. Eine solche fortdauernde bzw. neuerliche Nutzung ehemaliger Mandantenbeziehungen steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung allerdings nur dann entgegen, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt in geringem Umfa...BStBl 1992 II S. 457BStBl 1993 II S. 182