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BAG Urteil v. - 4 AZR 48/19

Gesetze: § 1 TVG, § 2 Abs 1 TVG, § 2 Abs 2 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG

Tarifvertrag - Ausgestaltung durch Dritte - Normenklarheit

Leitsatz

Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, die nähere Ausgestaltung einzelner Arbeitsbedingungen einem Dritten - etwa den Betriebsparteien - zu überlassen. Die Einräumung einer solchen Befugnis muss sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sowohl hinsichtlich des Adressaten als auch hinsichtlich des eröffneten Regelungsumfangs aus dem Tarifvertrag hinreichend deutlich ergeben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:260220.U.4AZR48.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1715 Nr. 31
NJW 2020 S. 10 Nr. 31
ZIP 2020 S. 2525 Nr. 50
QAAAH-52331

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