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BGH Urteil v. - I ZR 253/16

Gesetze: Art 1 EGV 583/2009, Art 13 Abs 1 UAbs 1 Buchst b EUV 1151/2012, Art 13 Abs 1 UAbs 1 Buchst c EUV 1151/2012, Art 13 Abs 1 UAbs 2 EUV 1151/2012, § 126 Abs 1 MarkenG, § 127 Abs 1 MarkenG, § 127 Abs 4 MarkenG, § 135 Abs 1 MarkenG

Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch geschützten Angabe "Aceto Balsamico die Modena" gegen Anspielung - Deutscher Balsamico II

Leitsatz

Deutscher Balsamico II

Der Umstand, dass sich der Schutz einer geschützten geografischen Angabe (hier: "Aceto Balsamico di Modena") nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Bestandteile (hier: "Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico") in einer Produktbezeichnung erstreckt, entbindet nicht von der Prüfung, ob eine angegriffene Produktaufmachung unter Berücksichtigung ihrer weiteren sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 darstellt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:280520UIZR253.16.0

Fundstelle(n):
KAAAH-52333

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