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BGH Beschluss v. - V ZB 110/19

Gesetze: Teil 3 Vorbem 3 Abs 3 S 3 Nr 2 RVG-VV, Nr 3104 Abs 1 Nr 1 Alt 3 RVG-VV, § 278 Abs 6 ZPO, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO

(Terminsgebühr für außergerichtlichen Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren)

Leitsatz

1. Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.

2. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZB110.19.0

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 12 Nr. 29
NJW 2020 S. 10 Nr. 30
NJW 2020 S. 2474 Nr. 34
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2020 S. 2299
OAAAH-52336

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