(Terminsgebühr für außergerichtlichen Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren)
Leitsatz
1. Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.
2. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZB110.19.0
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 12 Nr. 29 NJW 2020 S. 10 Nr. 30 NJW 2020 S. 2474 Nr. 34 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2020 S. 2299 OAAAH-52336