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BFH Urteil v. - VI R 38/17

Gesetze: EstG § 46 Abs. 2 Nr. 8; AO §§ 17, 19, 127, 171 Abs. 3; EStG a.F. § 42c Abs. 2 Satz 1

Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt

Leitsatz

1. NV: Die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, mithin bis 24:00 Uhr, beantragt werden (Abweichung vom , BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380).

2. NV: Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die für die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erforderliche Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht (Abgrenzung zum , BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827: Antragsfrist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß § 42c Abs. 2 EStG a.F.).

Parallelentscheidung VI R 37/17

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.130220.VIR38.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 871 Nr. 10
AAAAH-52397

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