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EuGH Urteil v. - C-749/18

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 und 54 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Mutter- und Tochtergesellschaften – Vertikale und horizontale steuerliche Integration

Leitsatz

1. Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die zwar eine vertikale steuerliche Integration zwischen einer gebietsansässigen Muttergesellschaft oder einer inländischen Betriebsstätte einer gebietsfremden Muttergesellschaft und ihren gebietsansässigen Tochtergesellschaften, nicht aber eine horizontale steuerliche Integration zwischen den gebietsansässigen Tochtergesellschaften einer gebietsfremden Muttergesellschaft zulassen.

2. Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die zur Folge haben, dass eine Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gezwungen ist, eine bestehende vertikale steuerliche Integration zwischen einer ihrer gebietsansässigen Tochtergesellschaften und einigen ihrer gebietsansässigen Enkelgesellschaften aufzulösen, um dieser Tochtergesellschaft eine horizontale steuerliche Integration mit anderen gebietsansässigen Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft zu ermöglichen, obwohl die gebietsansässige integrierende Tochtergesellschaft dieselbe bleibt und die Auflösung der vertikalen steuerlichen Integration vor Ablauf der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestdauer für das Bestehen der Integration dazu führt, dass für die betroffenen Gesellschaften die Besteuerung individuell berichtigt wird.

3. Die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über ein System der steuerlichen Integration, nach denen ein Antrag auf Inanspruchnahme einer solchen Integration vor Ablauf des ersten Steuerjahrs, für das die Anwendung dieses Systems beantragt wird, bei der zuständigen Behörde gestellt werden muss, nicht entgegenstehen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2020:370

Fundstelle(n):
MAAAH-52435

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