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BGH Urteil v. - I ZR 7/16

Gesetze: Art 2 Buchst f EGRL 58/2002, Art 5 Abs 3 S 1 EGRL 58/2002, Art 2 Nr 5 EGRL 136/2009, Art 2 Buchst h EGRL 46/95, Art 4 Nr 11 EUV 2016/679, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 15 Abs 3 S 1 TMG, § 7 Abs 2 Nr 2 Alt 1 UWG

(Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in telefonische Werbung und in Erstellung von Nutzungsprofilen unter Zugrundelegung der Richtlinie 2002/58/EG - Cookie-Einwilligung II)

Leitsatz

Cookie-Einwilligung II

1. Eine wirksame Einwilligung in telefonische Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG liegt nicht vor, wenn der Verbraucher bei der Erklärung der Einwilligung mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in einer Liste aufgeführten Partnerunternehmen konfrontiert wird, das ihn dazu veranlassen kann, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen dem Unternehmer die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.

2. § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG dahin richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers einsetzen darf. Eine elektronisch zu erklärende Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, genügt diesem Einwilligungserfordernis nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1281 Nr. 24
BB 2020 S. 1601 Nr. 30
BB 2020 S. 1679 Nr. 31
DB 2020 S. 1731 Nr. 33
NJW 2020 S. 2540 Nr. 35
ZIP 2020 S. 47 Nr. 24
YAAAH-52619

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