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Umsatzsteuer; Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)
Bezug: BStBl 2006 I S. 616
Bezug: BStBl 2019 I S. 1041
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- USt 1 B | Umsatzsteuererklärung für die
Fahrzeugeinzelbesteuerung |
- Anlage USt 1B | zur Umsatzsteuererklärung für die
Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B |
(2) Durch Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 12 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2020 I S. 1512) wurde mit Wirkung zum § 28 Abs. 1 und 2 UStG neu gefasst. Danach gilt für den Zeitraum vom bis ein allgemeiner Steuersatz von 16 % (§ 12 Abs. 1 UStG).
Dementsprechend sind im Zeitraum vom bis bewirkte steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge zum Steuersatz von 16 % im Vordruckmuster USt 1 B in Zeile 51 (Kennzahlen - Kz - 50 und 83) anzugeben.
(3) Die anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind lediglich redaktioneller Art.
(4) Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinsch...