Insolvenzverfahren: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nach Erteilung der Restschuldbefreiung; Vollstreckungsverbot in der Wohlverhaltensphase; Ausschüttungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens bei mehreren Forderungen eines Insolvenzgläubigers
Leitsatz
1. Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
2. Das während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltende Vollstreckungsverbot steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht entgegen.
3. Durch Ausschüttungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens werden mehrere Forderungen eines Insolvenzgläubigers nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt; abweichende Anrechnungsvorschriften finden keine Anwendung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:180620BIXZB46.18.0
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 2203 Nr. 40 NJW 2020 S. 8 Nr. 30 NJW-RR 2020 S. 934 Nr. 15 WM 2020 S. 1313 Nr. 28 ZIP 2020 S. 1526 Nr. 31 GAAAH-52813