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BGH Urteil v. - IV ZR 75/19

Gesetze: § 10 Abs 1 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 2 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 3 Halbs 1 VersAusglG, § 11 Abs 2 VersAusglG, § 11 Abs 3 VersAusglG, § 23a Abs 1 S 1 Nr 1 GVG, § 111 Nr 7 FamFG

Zuständigkeit der Familiengerichte für Versorgungsausgleichssachen: Geltendmachung der Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im Anschluss an ein Versorgungsausgleichsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im Anschluss an ein Versorgungsausgleichsverfahren. Die 1988 geschlossene Ehe der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen (im Folgenden: Familiengericht) vom 22. Oktober 2015 geschieden. Dem geschiedenen Ehemann standen Versorgungsansprüche gegen den Beklagten zu. Auf Aufforderung durch das Familiengericht vom 4. Februar 2015 unterbreitete der Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar 2015 für fünf maßgebliche Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung jeweils einen Tenorierungsvorschlag, und zwar zur Vertragsnummer ...           mit einem Ausgleichswert von 2.588,01 €, zur Vertragsnummer ...           mit einem Ausgleichswert von 1.011,76 €, zur Vertragsnummer ...            mit einem Ausgleichswert von 2.418,08 €, zur Vertragsnummer ...         mit einem Ausgleichswert von 3.268,51 € sowie zur Vertragsnummer ...          mit einem Ausgleichswert von 4.647,20 €. In der Auskunft heißt es beispielsweise zum Vertrag ...           :

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:290420UIVZR75.19.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 826 Nr. 14
XAAAH-52842

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