Gesetze: § 44 Abs 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 vom , § 92 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 5 Abs 3 AURL vom , § 6 Abs 2 AURL vom , § 162 BGB, § 242 BGB
Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum geltenden Recht - Verschiebung des rechtzeitigen Arzttermins durch den Vertragsarzt
Leitsatz
Ein Versicherter hat nach dem bis zum geltenden Recht auch dann Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit ab dem Folgetag eines vereinbarten, zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts, wenn es zu diesem Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist (Fortentwicklung von = BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8).