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EuGH Urteil v. - C-242/19

Verbringung von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen und Begriff des „nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen“

Leitsatz

1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verbringung von Gegenständen aus einem Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat der Erstattung durch einen Steuerpflichtigen zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistung der Vermietung dieser Gegenstände in dem letztgenannten Mitgliedstaat durch diesen Steuerpflichtigen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht gleichzustellen ist, wenn die Verwendung dieser Gegenstände zum Zwecke dieser Dienstleistung vorübergehend ist und sie aus dem Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden, in dem dieser Steuerpflichtige ansässig ist.

2. Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen Steuerpflichtigen den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer allein deshalb zu versagen, weil er im Mitgliedstaat der Erstattung zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist oder sein müsste. Unterschriften

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2020:466

Fundstelle(n):
VAAAH-52941

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