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EuGH Urteil v. - C-276/18

Bestimmung des Ortes des steuerbaren Umsatzes bei Lieferung von Gegenständen mit Beförderung und Lieferung von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung befördert werden

Leitsatz

1. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Art. 7, 13 und 28 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer sind dahin auszulegen, dass sie es den Steuerbehörden eines Mitgliedstaats nicht verwehren, Umsätze einseitig einer anderen mehrwertsteuerlichen Behandlung zu unterwerfen als derjenigen, nach der sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat besteuert wurden.

2. Art. 33 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass Gegenstände, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer an Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat verkauft und durch ein vom Lieferer empfohlenes Unternehmen zu den Erwerbern transportiert werden, denen es jedoch freisteht, mit diesem Unternehmen einen Transportvertrag abzuschließen, als „durch den Lieferer oder für dessen Rechnung“ versandt oder befördert anzusehen sind, wenn sowohl bei der Beauftragung als auch bei der Organisation der wesentlichen Phasen des Versands oder der Beförderung der Gegenstände die Rolle des Lieferers überwiegt; dies hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen.

3. Das Unionsrecht und insbesondere die Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass Vorgänge, bei denen die von einem Lieferer verkauften Gegenstände durch ein von ihm empfohlenes Unternehmen zu den Erwerbern transportiert werden, keinen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn zum einen der Lieferer und dieses Unternehmen dadurch miteinander verbunden sind, dass das Unternehmen unabhängig von diesem Transport einen Teil der Logistikbedürfnisse des Lieferers wahrnimmt, und es zum anderen den Erwerbern gleichwohl freisteht, ein anderes Unternehmen zu beauftragen oder die Gegenstände persönlich entgegenzunehmen, sofern diese Umstände nicht der Feststellung entgegenstehen, dass es sich bei dem Lieferer und der von ihm empfohlenen Spedition um unabhängige Unternehmen handelt, die auf eigene Rechnung reale wirtschaftliche Tätigkeiten betreiben, so dass diese Vorgänge nicht als missbräuchlich eingestuft werden können.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2020:485

Fundstelle(n):
FAAAH-52942

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