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BGH Urteil v. - VIII ZR 401/18

Gesetze: Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 19 Abs 1 Nr 1 AGG, § 20 Abs 1 S 1 AGG

Wechselseitige Interessen zwischen Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und Unternehmerfreiheit bei Mindestalter in einem Wellnesshotel

Leitsatz

1. Zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG) - hier wegen des Alters - kann sich ein Unternehmer auch im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf seine Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen und somit wirtschaftliche Ziele anführen.

2. Die wechselseitigen Interessen in Form der Realisierung dieser unternehmerischen Handlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) auf der einen und des Schutzes vor Diskriminierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auf der anderen Seite sind in einen angemessenen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit dem Benachteiligten die Ungleichbehandlung zumutbar und inwieweit er auf die Leistung - hier einen Ferienaufenthalt in einem Wellnesshotel - angewiesen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR401.18.0

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 1505 Nr. 29
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2020 S. 2728
WM 2020 S. 1387 Nr. 29
ZIP 2020 S. 1967 Nr. 40
FAAAH-53094

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