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BSG Urteil v. - B 2 U 19/18 R

Gesetze: § 105 Abs 1 SGB 10, § 26 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 11 S 1 SGB 1, § 11 Abs 5 S 1 SGB 5, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 7, § 550 Abs 2 Nr 1 RVO vom , Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 GG

(Erstattungsstreit: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Unfallversicherungsträger gem § 105 Abs 1 SGB 10 wegen Behandlungskosten - gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Rückweg zum Home-Office - Abholen des Kindes vom Kindergarten - häuslicher Bereich - dritter Ort - Auslegung - Analogie - Gleichbehandlung - Förderung der Familie)

Leitsatz

1. Der Unfallversicherungsträger kann dem Erstattungsbegehren einer Krankenkasse nicht den gegenüber der Versicherten ergangenen bestandskräftigen ablehnenden Verwaltungsakt entgegenhalten.

2. Der (Rück-)Weg von der Kita zum häuslichen Arbeitsplatz stellt keinen vom unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte abweichenden Weg dar und steht nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn der Mindestaufenthalt dort zwei Stunden betragen hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:300120UB2U1918R0

Fundstelle(n):
SAAAH-53123

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