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BFH Beschluss v. - II B 41/19

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Falle eines Erbbaurechts

Leitsatz

1. NV: Es ist geklärt, dass die Steuerbefreiung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nur im Falle eines unmittelbaren Rückerwerbs gilt. Danach müssen an der Rückübertragung dieselben Personen beteiligt sein, zwischen denen auch der ursprüngliche Erwerbsvorgang stattgefunden hat.

2. NV: Die Steuerbefreiung für den Rückerwerb nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist im Falle der Rückübertragung eines Erbbaurechts nur dann anzuwenden, wenn eine unmittelbare Vertragsverletzung zwischen dem Besteller des Erbbaurechts und dem Erbbauberechtigten vorliegt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.200420.IIB41.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 924 Nr. 10
UAAAH-53144

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