Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Falle eines Erbbaurechts
Leitsatz
1. NV: Es ist geklärt, dass die Steuerbefreiung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nur im Falle eines unmittelbaren Rückerwerbs gilt. Danach müssen an der Rückübertragung dieselben Personen beteiligt sein, zwischen denen auch der ursprüngliche Erwerbsvorgang stattgefunden hat.
2. NV: Die Steuerbefreiung für den Rückerwerb nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist im Falle der Rückübertragung eines Erbbaurechts nur dann anzuwenden, wenn eine unmittelbare Vertragsverletzung zwischen dem Besteller des Erbbaurechts und dem Erbbauberechtigten vorliegt.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:B.200420.IIB41.19.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 924 Nr. 10 UAAAH-53144