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BFH Beschluss v. - II B 80/19

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 13, Anlage 9a; ErbbauRG § 1; ErbbauRG § 9

Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

Leitsatz

NV: Wird ein Erbbaurecht gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.230420.IIB80.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 925 Nr. 10
EAAAH-53145

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