Die Entscheidung ist nachträglich zur Auswertung bestimmt worden
Leitsatz
„Scheinselbständigkeit“ eines Kunsttherapeuten in einer JVA
1. NV: Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen (ständige Rechtsprechung des BFH). Entscheidend dabei ist die sozial- und versicherungsrechtliche Einordnung, nicht aber, ob sich der Vergütungsschuldner seiner Stellung als Arbeitgeber entziehen will.
2. NV: Die Tätigkeit eines freischaffenden Künstlers, der Gefangene in der sozialtherapeutischen Abteilung einer JVA kunsttherapeutisch betreut, kann aufgrund folgender Indizien als lediglich „scheinselbständig“ zu beurteilen sein:
Einbindung über einen mehrjährigen Zeitraum in den Gefängnisalltag sowie in die hierarchische Struktur der JVA,
Weisungsgebundenheit,
feste Arbeitszeiten,
festgelegter Arbeitsort,
vorgegebene Arbeitsbedingungen einschließlich der Vorgabe der Teilnehmer an den Therapieprogrammen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:U.190117.VR47.15.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 931 Nr. 10 HFR 2020 S. 1046 Nr. 11 KÖSDI 2020 S. 21853 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2020 S. 2214 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2020 S. 771 UStB 2020 S. 246 Nr. 8 YAAAH-53147