Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - V R 47/15

Gesetze: UStG § 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4; MwStSystRL Art. 9; FGO § 76

Die Entscheidung ist nachträglich zur Auswertung bestimmt worden

Leitsatz

Scheinselbständigkeit“ eines Kunsttherapeuten in einer JVA

1. NV: Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen (ständige Rechtsprechung des BFH). Entscheidend dabei ist die sozial- und versicherungsrechtliche Einordnung, nicht aber, ob sich der Vergütungsschuldner seiner Stellung als Arbeitgeber entziehen will.

2. NV: Die Tätigkeit eines freischaffenden Künstlers, der Gefangene in der sozialtherapeutischen Abteilung einer JVA kunsttherapeutisch betreut, kann aufgrund folgender Indizien als lediglich „scheinselbständig“ zu beurteilen sein:

  • Einbindung über einen mehrjährigen Zeitraum in den Gefängnisalltag sowie in die hierarchische Struktur der JVA,

  • Weisungsgebundenheit,

  • feste Arbeitszeiten,

  • festgelegter Arbeitsort,

  • vorgegebene Arbeitsbedingungen einschließlich der Vorgabe der Teilnehmer an den Therapieprogrammen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.190117.VR47.15.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 931 Nr. 10
HFR 2020 S. 1046 Nr. 11
KÖSDI 2020 S. 21853 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2020 S. 2214
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2020 S. 771
UStB 2020 S. 246 Nr. 8
YAAAH-53147

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank