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BFH Beschluss v. - VII B 206/18

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 91; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1 und Abs. 2

Ehrenamtliche Tätigkeit als erheblicher Grund für Terminsverlegung

Leitsatz

NV: Ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsänderung kann darin liegen, dass der Kläger als ehrenamtliches Mitglied eines Stiftungskuratoriums (hier: Stiftung für Menschen mit Behinderungen) zu einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Kuratoriumssitzung eingeladen worden ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.100320.VIIB206.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 917 Nr. 10
HFR 2020 S. 825 Nr. 9
SAAAH-53149

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