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BFH Beschluss v. - IX B 88/19

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; GG Art. 103 Abs. 1

Darlegung einer Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

Leitsatz

1. NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht.

2. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.080420.IXB88.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 897 Nr. 10
ZAAAH-53151

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