Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie
Leitsatz
1. Die Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag stellt auch dann eine förderschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG dar, wenn infolge der hierdurch ermöglichten früheren Zuteilung der Bausparsumme erreicht werden soll, ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung zinsersparend früher abzulösen.
2. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) ist befugt, die Unwirksamkeit eines Bescheids über die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92b EStG) durch eigenständigen Verwaltungsakt festzustellen, sofern der Bescheid unter einer —bestandskräftig gewordenen— auflösenden Bedingung erlassen worden war und die Bedingung eingetreten ist.
Fundstelle(n): BStBl 2020 II Seite 496 BFH/NV 2020 S. 968 Nr. 10 BFH/PR 2020 S. 291 Nr. 11 DB 2020 S. 1548 Nr. 30 DB 2020 S. 6 Nr. 27 DStR 2020 S. 1566 Nr. 29 DStRE 2020 S. 954 Nr. 15 EStB 2020 S. 381 Nr. 10 GStB 2020 S. 41 Nr. 12 HFR 2020 S. 894 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2020 S. 2141 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2020 S. 608 DAAAH-53154