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BMF - III C 2 - S 7208/19/10001 :001 BStBl 2020 I S. 642

Umsatzsteuer; Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG auf die Lieferung von Strom und Wärme an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer

Bezug: BStBl 2016 I S. 240

Bezug:

Bezug: BStBl 2016 II S. 187

Mit (2016/0119987) - (BStBl 2016 I S. 240) wurde dem (BStBl 2016 II S. 187) folgend klargestellt, dass die Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt. Nach Abschnitt 10.7 Abs. 6 Satz 3 UStAE ist dies der Fall, wenn die bezogene Leistung der Art nach keinem Berichtigungstatbestand des § 15a UStG unterfällt.

Bei der Lieferung von Strom und Wärme an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer wäre nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 UStG die Mindestbemessungsgrundlage grundsätzlich anwendbar, da es sich um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG handelt, die ihrer Art nach dem Berichtigungstatbestand des § 15a Abs. 2 UStG unterliegt.

§ 15a Abs. 2 UStG setzt voraus, dass sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. Bei der Lieferung von Strom und Wärme kann im Regelfall aufgrund der Verwendung im Zeitpunkt der Leistung eine Vorsteuerberichtigung ausgeschlossen werden. Der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG steht in diese...

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