Ein Dienstverpflichteter ist bei Abschluss eines Vertrages über die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Berufsgenossenschaft im Nebenamt, mit dem ihm neben der auf seine allgemeine Tätigkeit als Geschäftsführer entfallenden Nebentätigkeitsvergütung im Sinne von § 6 BNV eine weitere pauschale Vergütung für Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten im Sinne des § 7 Nr. 1 BNV gewährt wird, nicht verpflichtet, von sich aus für eine Vertragsgestaltung zu sorgen, die seinem Dienstherrn eine erleichterte Kontrolle der später tatsächlich erbrachten Leistungen und deren Zuordnung zu den beiden vereinbarten Vergütungsformen ermöglicht.