Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter für eine GmbH: Gewährung von Befriedigung für die Forderung eines Dritten gegen die Gesellschaft auf Rückgewähr eines Darlehens; wirtschaftliche Gleichstellung mit einer Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens; Gleichstellung des Darlehensgebers mit einem Gesellschafter bei doppelseitigem Treuhandverhältnis; faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entscheidungen der Gesellschaft
Leitsatz
1. Der Insolvenzverwalter hat für eine Anfechtung einer Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hat, darzulegen und zu beweisen, dass der Dritte kein Gesellschafter des Schuldners ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dritte einem Gesellschafter gleichzustellen ist, trifft hingegen den Anfechtungsgegner.
2a. Ansprüche eines Darlehensgebers stehen wirtschaftlich einer Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens gleich, wenn sich die Tätigkeit der Gesellschaft für den Darlehensgeber in einer Gesamtbetrachtung aufgrund seiner einem Gesellschafter vergleichbaren Rechtsstellung als eine eigene unternehmerische Betätigung darstellt. Hierzu sind bei der jeweiligen Gesellschaftsform die bestehende Gewinnbeteiligung des Darlehensgebers, seine gesellschaftergleichen Rechte und seine Teilhabe an der Geschäftsführung in einem Gesamtvergleich mit der Rechtsposition eines Gesellschafters zu betrachten.
2b. Ein doppelseitiges Treuhandverhältnis, bei dem der Gesellschafter als Treugeber seinen Gesellschaftsanteil auf einen Treuhänder überträgt, der ihn zugleich treuhänderisch zugunsten des Darlehensgebers hält, führt nicht dazu, dass der Darlehensgeber allein aufgrund der zu seinen Gunsten bestehenden treuhänderischen Berechtigung einem Gesellschafter gleichzustellen ist. Auch insoweit kommt es darauf an, wie die Rechtsstellung des Darlehensgebers im Vergleich zu einem Gesellschafter ausgestaltet ist.
2c. Eine bloß faktische Möglichkeit des Darlehensgebers, Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft zu nehmen, genügt nicht für eine Gleichstellung mit einem Gesellschafter.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:250620UIXZR243.18.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 1601 Nr. 30 DB 2020 S. 1673 Nr. 32 DStR 2020 S. 1928 Nr. 35 GmbHR 2020 S. 1001 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2020 S. 2450 WM 2020 S. 1368 Nr. 29 ZIP 2020 S. 1468 Nr. 30 ZIP 2020 S. 55 Nr. 29 PAAAH-53338