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BMF - III C 2 - S 7107/19/10005 :014 BStBl 2020 I S. 643

Anwendungsfragen des § 2b UStG

Bezug: BStBl 2016 I S. 1451

Bezug:

Bezug: BStBl 2004 II S. 431

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2020/0683957), BStBl 2020 I S 642, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 2.11 Absatz 12 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(, BStBl 2004 II S. 431 ; zur Rechtslage nach § 2b UStG vgl. Abschnitt 2b.1 Absatz 5)“

  2. In Abschnitt 2b.1 werden nach Absatz 3 die folgenden Absätze 4 bis 9 angefügt:

    „(4) Die Kreishandwerkerschaften gelten mit der Ausübung der Geschäftsführung der Innungen hinsichtlich der Anwendung des § 2b UStG nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.

    (5) Die Überlassung unselbständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren (Parkscheinautomaten) ist als hoheitliche Tätigkeit zur Ordnung des ruhenden Verkehrs nach § 2b UStG nicht umsatzsteuerbar (zur Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG vgl. Abschnitt 2.11 Abs. 12 Satz 2).

    (6) 1Die durch die Landwirtschaftskammern und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage durchg...

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